Schönes, buntes Herbstlaub – würde das Zeug doch nur an den Bäumen hängen bleiben oder sich im Winter gefälligerweise in Nichts auflösen – tut es aber nicht, ganz im Gegenteil:
So farbenfroh die Blätter an den Bäumen auch hängen mögen, so sehr stören sie doch am Boden. Aber wer muss Laub in Nachbars Garten eigentlich entfernen oder das Laub auf Straßen und Gehwegen? Und überhaupt – darf man seinen Laubsauger bedenkenlos zur Mittagszeit anwerfen?
Laub im eigenen Garten
Hier entscheidet nun wirklich der persönliche Geschmack – vor allem hinsichtlich der Rasenpflege:
Ohne ausreichend Licht und Sauerstoff verfärbt sich Gras unansehnlich braun und geht schließlich ein. Moose und Unkräuter haben dann ein leichtes Spiel und breiten sich hemmungslos aus. Wer also Wert auf ein gepflegtes Grün legt, sollte das Laub regelmäßig entfernen.
Aber bitte keinesfalls einfach so in die Biotonne werfen – türmen Sie es zu einem kleinen Berg irgendwo an einer abgelegenen Stelle im Garten auf, legen einige Tannenzweige und größere Steine dazu. Sieht nicht besonders schick aus, hilft aber Insekten, Eichhörnchen, Igeln und anderen Tierchen, den Winter gut zu überstehen. Wenig Aufwand, aber ein großer Beitrag zum Naturschutz.
Da wir gerade von einer fachgerechten Entsorgung sprechen. Laub gehört auf den Kompost oder in die Biotonne. Keinesfalls in den Restmüll und schon gar nicht in die Pampa geworfen (will sagen, irgendwo im Wald abgeladen). Letzteres ist übrigens eine strafbare Umweltverschmutzung und somit ziemlich teuer.
Laub in Nachbars Garten
Es ist schon ein besonderer „Fall“ – Laub, das im Garten der lieben Nachbarn hernieder regnet. Nicht immer zu deren einhelliger Freude. Und trotzdem müssen sie es sich in den allermeisten Fällen gefallen lassen (man beachte das Wortspiel ;-).
Grundsätzlich muss derjenige für die Entsorgung aufkommen, auf dessen Grundstück (oder Gehweg) sich das Laub befindet.
Nur in ganz seltenen Fällen, also wenn fallendes Laub die Nutzung eines Grundstücks stark beeinträchtigt oder unmöglich macht, hat der Betroffene Anspruch auf eine sogenannte „Laubrente“, welche der Eigentümer der Bäume entrichten muss.
Besser ist es aber, sich mit dem Nachbarn zu einigen und im Zweifelsfall abwechselnd zu kehren. So kann man den Herbst gemeinsam genießen! 🙂
Laub auf öffentlichen Gehwegen und Plätzen
Laub tut, was Laub will und das bedeutet, dass es auch manchmal auf den Bürgersteig weht.
Hier greift die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“; soll heißen, der Verursacher muss das Laub entsorgen, will er nicht für eventuelle Unfälle haftbar gemacht werden. Und da Bäume für gewöhnlich dies nicht selbst erledigen, ist eben der menschliche Eigentümer dafür verantwortlich.
Fallobst
Manchmal fallen Äpfel eben doch ziemlich weit vom Stamm – und lassen sich ungefragt in den Garten des Nachbarn plumpsen. Oder landen auf dem Bürgersteig. Wem gehört denn nun der (Zank-)Apfel?
Und hier sind endlich mal die Nachbarn im Vorteil: Früchte, die (von allein) im eigenen Garten landen, gehen in das Eigentum des Grundstückseigentümers über und können bedenkenlos gegessen werden.
Trifft das Obst aber auf einen öffentlichen Gehweg, bleibt es nachwievor im Besitz des Baumeigentümers. In diesem Fall müssen Sie außerdem die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer möglichen Unfallgefahr beachten (z.B. wenn ein Passant auf eine überreife Frucht tritt und ausrutscht).
Laubbläser und Laubsauger
Er gilt ja einerseits als das Statussymbol vieler Gärtner, andererseits als Schreckgespenst lärmgeplagter Zeitgenossen – die Rede ist vom gemeinen Laubbläser, gerne auch genommen in der Ausführung als Laubsauger mit eingebautem Häckselwerk.
Nun könnte man meinen, dass der stolze Besitzer jederzeit das Recht hat, mit seinem Gerät zu protzen und effektiv wie lautstark jedem einzelnen Herbstblatt hinterher zu jagen.
Leider – oder glücklicherweise, je nach Standpunkt – ist das nicht der Fall:
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (was für ein Wort) legt fest, dass derartige Geräte aufgrund ihres Lärmpegels nur zu bestimmten Zeit eingesetzt werden dürfen, nämlich zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Laubsauger und -bläser mit dem „Europäischen Umweltzeichen“ (kurz Euroblume bzw. EU Ecolabel).
Wer also lange und gerne im Garten werkelt, sollte die Mehrkosten für einen schallgedämmten Boliden nicht scheuen. Oder doch mal zum altmodischen Rechen greifen. 😉
Autor: Tobias Eichner | Datum der Veröffentlichung: November 2018
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